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Änderung § 192 SGB VI vom 17.11.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 192 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung
§ 192 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 17.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst


(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(Text alte Fassung)

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(Text neue Fassung)

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung)