Tools:
Update via:
Änderung § 286g SGB VI vom 17.11.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 6. SGB IV-ÄndG am 17. November 2016 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 286g SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.11.2016 geltenden Fassung | § 286g SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 17.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 286g (neu) | (Text neue Fassung)§ 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen |
1 Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn 1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und 2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. 2 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3 Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al56989-0.htm