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Änderung § 286f SGB VI vom 01.01.2016
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§ 286f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 286f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Textabschnitt unverändert) § 286f Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung | |
(Text alte Fassung) 1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2 Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. | (Text neue Fassung) 1 Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2 Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3 Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus. |
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