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Änderung § 302b SGB VI vom 01.07.2017

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§ 302b SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 302b SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


(Text alte Fassung)

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(2) Eine als
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

(Text neue Fassung)

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2)
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete
Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.

(heute geltende Fassung)