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Änderung § 314b SGB VI vom 01.07.2017
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§ 314b SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 314b SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2838 |
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(Text alte Fassung) § 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 314b (aufgehoben) |
Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. |
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