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Änderung § 33 SGB VI vom 22.07.2017

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§ 33 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 33 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Rentenarten


(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1. Regelaltersrente,

2. Altersrente für langjährig Versicherte,

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,

3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,

4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,

6. Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

2. Rente wegen voller Erwerbsminderung,

(Text alte Fassung)

3. Rente für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

4. Rente wegen Berufsunfähigkeit,

5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.


(Text neue Fassung)

3. Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1. kleine Witwenrente oder Witwerrente,

2. große Witwenrente oder Witwerrente,

3. Erziehungsrente,

4. Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.



(heute geltende Fassung) 

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