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Änderung § 89 SGB VI vom 22.07.2017
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§ 89 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 89 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 89 Mehrere Rentenansprüche | |
(1) 1 Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2 Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, | |
(Text alte Fassung) 8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), | (Text neue Fassung) 8. (aufgehoben) |
9. Erziehungsrente, | |
10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), | 10. (aufgehoben) |
11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 12. Rente für Bergleute. (2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. (3) 1 Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2 Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. |
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