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Änderung § 28 SGB VI vom 01.01.2018
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§ 28 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 28 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ergänzende Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches. (2) 1 Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 53 und 54 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2 Fahrkosten nach § 53 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches. (2) 1 Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2 Fahrkosten nach § 53 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden. |
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