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Änderung § 255c SGB VI vom 01.01.2018
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§ 255c SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 255c SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
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(Text alte Fassung) § 255c Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente | (Text neue Fassung)§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024 |
1 Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern gegen 1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente, 2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder 3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004 für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. | 1 Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2 Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung. |
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