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Änderung § 320 SGB VI vom 01.04.2018
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§ 320 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2018 geltenden Fassung | § 320 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2509 |
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(Textabschnitt unverändert) § 320 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder 3. entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. |
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