Änderung § 279c SGB VI vom 01.07.2018

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§ 279c SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung
§ 279c SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575

(Textabschnitt unverändert)

§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet


(Text alte Fassung)

(1) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.

(2)
Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

(Text neue Fassung)

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur Hälfte getragen.




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