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Änderung § 287f SGB VI vom 01.07.2018
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§ 287f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 287f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
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(Textabschnitt unverändert) § 287f Getrennte Abrechnung | |
(Text alte Fassung) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Abs. 1 und 1a für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt. | (Text neue Fassung) Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt. |
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