Tools:
Update via:
Änderung § 289a SGB VI vom 01.01.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 RVAGAnpG am 1. Januar 2006 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 289a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 289a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 289a Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich | |
(Text alte Fassung) Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. § 227 ist entsprechend anzuwenden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch. | (Text neue Fassung) 1 Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2 Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3 Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al6771-0.htm