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Änderung § 255g SGB VI vom 01.03.2007

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§ 255g SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 255g SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


(Text neue Fassung)

§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010


vorherige Änderung

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.



(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird.

(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

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