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Änderung § 33 SGB VI vom 01.05.2007
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§ 33 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 33 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Rentenarten | |
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute | |
(Text alte Fassung) sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als | (Text neue Fassung) sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels |
5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen. (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 3. Rente für Bergleute | |
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als | sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels |
4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. (4) Renten wegen Todes sind 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, 2. große Witwenrente oder Witwerrente, 3. Erziehungsrente, 4. Waisenrente. (5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten. |
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