Tools:
Update via:
Änderung § 295 SGB VI vom 01.01.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 295 SGB VI, alle Änderungen durch Artikel 1 RVLSG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 295 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 295 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 295 Höhe der Leistung | |
(Text alte Fassung) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. | (Text neue Fassung) Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al68804-0.htm