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Änderung § 295a SGB VI vom 01.01.2019
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§ 295a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 295a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016 |
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(Textabschnitt unverändert) § 295a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet | |
(Text alte Fassung) 1 Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das Zweifache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2 Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder | (Text neue Fassung) 1 Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2 Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder |
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder 2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten. |
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