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Änderung § 287d SGB VI vom 01.01.2020
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§ 287d SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 287d SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 34 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 287d Erstattungen in besonderen Fällen | |
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2 Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. |
(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn 1. das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und 2. das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist. |
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