Tools:
Update via:
Änderung § 255f SGB VI vom 23.06.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 255f SGB VI und Änderungshistorie des SGB VIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung | § 255f SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 23.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 15.06.2006 BGBl. I 1304 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 | (Text neue Fassung)§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 |
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. | Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/al911-0.htm