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Änderung § 255f SGB VI vom 23.06.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 255f SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2006 geltenden Fassung
§ 255f SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 15.06.2006 BGBl. I 1304
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005


(Text neue Fassung)

§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007


vorherige Änderung

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2)
Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.



Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu legen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)