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Änderung § 128 SGB VI vom 01.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 128 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 128 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger


(1) 1 Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

1. Wohnsitz,

2. gewöhnlicher Aufenthalt,

3. Beschäftigungsort,

4. Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2 Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3 Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4 Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:


Belgien | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,

Bulgarien | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,

Dänemark | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Estland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Finnland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Frankreich | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,

Griechenland | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Großbritannien | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Irland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Island | Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,

Italien | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Kroatien | Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Lettland | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Liechtenstein | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Litauen | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Luxemburg | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,

Malta | Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,

Niederlande | Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,

Norwegen | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Österreich | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Polen | Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;
in Fällen, in denen allein das
Abkommen vom 9. Oktober
1975 über Renten- und Unfall-
versicherung anzuwenden ist,
der nach § 128 Absatz 1 örtlich
zuständige Regionalträger,

Portugal | Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,

Rumänien | Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,

Schweden | Deutsche Rentenversicherung
Nord,

Schweiz | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,

Slowakei | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Slowenien | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Spanien | Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,

Tschechische
Republik | Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,

Ungarn | Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,

Zypern | Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.


(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.



(heute geltende Fassung)