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Änderung § 292a SGB VI vom 27.06.2020
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§ 292a SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 292a SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 312 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet | |
(Text alte Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch. | (Text neue Fassung) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch. |
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