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Änderung § 114 SGB VI vom 05.05.2005
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§ 114 SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2005 geltenden Fassung | § 114 SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2005 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Besonderheiten | |
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, 2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und 3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen. Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen. (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird zusätzlich aus 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und 2. Berücksichtigungszeiten im Inland ermittelt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist. |
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