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Änderung § 238 SGB VI vom 01.07.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 238 SGB VI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
§ 238 SGB VI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet und

2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1 Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2 Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:


Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat | Anhebung
um Monate | auf Alter

Jahr | Monat

1952 | | |

Januar | 1 | 60 | 1

Februar | 2 | 60 | 2

März | 3 | 60 | 3

April | 4 | 60 | 4

Mai | 5 | 60 | 5

Juni - Dezember | 6 | 60 | 6

1953 | 7 | 60 | 7

1954 | 8 | 60 | 8

1955 | 9 | 60 | 9

1956 | 10 | 60 | 10

1957 | 11 | 60 | 11

1958 | 12 | 61 | 0

1959 | 14 | 61 | 2

1960 | 16 | 61 | 4

1961 | 18 | 61 | 6

1962 | 20 | 61 | 8

1963 | 22 | 61 | 10.


3 Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (aufgehoben)

(Text alte Fassung)

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten

1. 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben oder

2.
25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

(Text neue Fassung)

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

a) 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

b) die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

aa) für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

bb) für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

cc) die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

angerechnet werden.



(heute geltende Fassung)