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Zitierungen von § 310 SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 310 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 310 folgende Angaben eingefügt: a) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit ... 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist." 7. Nach § 310 wird eingefügt: „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der ...