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Zitierungen von § 310a SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 310a SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... werden nach der Angabe zu § 310 folgende Angaben eingefügt: a) „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei ... anzuwenden ist." 7. Nach § 310 wird eingefügt: „§ 310a Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei ... frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 19538." 8. Nach § 310a wird eingefügt: „§ 310b Neufeststellung von Renten mit ...
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