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Zitierungen von § 315b SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
...  2. Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Rentenzuschläge gemäß § ...
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