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Zitierungen von § 315b SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315b SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
V. v. 17.03.2000 BGBl. I S. 233; aufgehoben durch Artikel 22 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
§ 1 LeistungsV Erstattungsfähige Aufwendungen
... 2. Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets gemäß § 315b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Rentenzuschläge gemäß § ...
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