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Synopse aller Änderungen des SGB VI am 01.01.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 des RVAGAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB VI.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SGB VI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | SGB VI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 254d Entgeltpunkte (Ost) | |
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, 3. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, 4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, 4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet und 5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 6. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten). | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 | (Text neue Fassung) (2) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 |
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, 2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind. | |
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte. Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost). | 2 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden. (3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost). |
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