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Zitierungen von § 307e SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307e SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 307f SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 (vom 01.01.2021)
... (Ost). (7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend. (8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das ... Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 307d werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren ... II sind keine Grundrentenzeiten." 14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e bis § 307h eingefügt: „§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für ... 307d werden die folgenden §§ 307e bis § 307h eingefügt: „ § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren ... (Ost). (7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend. (8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das ... Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden. § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für ...
 
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