Tools:
Update via:
Zitierungen von § 307e SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 307e SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 307f SGB VI Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992 (vom 01.01.2021)
... (Ost). (7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend. (8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das ... Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Nach der Angabe zu § 307d werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren ... II sind keine Grundrentenzeiten." 14. Nach § 307d werden die folgenden §§ 307e bis § 307h eingefügt: „§ 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für ... 307d werden die folgenden §§ 307e bis § 307h eingefügt: „ § 307e Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren ... (Ost). (7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend. (8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das ... Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden. § 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/886/v257653.htm