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Berichtigung *) - Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergabeRModGB k.a.Abk.)

B. v. 09.07.2009 BGBl. I S. 1795 (Nr. 40); Geltung ab 24.04.2009
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Berichtigung *)


Berichtigung *) ändert mWv. 24. April 2009 VergabeRModG Artikel 1, GWB § 100

Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 23. April 2009 (BGBl. I S. 790) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe g muss wie folgt lauten:

 
„g)
In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgende Buchstaben angefügt:

„o)
von

aa)
Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem Auftraggeber verbundenes Unternehmen oder

bb)
einem gemeinsamen Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung dieser Tätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 Prozent des von diesem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre in der Europäischen Union erzielten durchschnittlichen Umsatzes im entsprechenden Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssektor aus der Erbringung dieser Lieferungen oder Leistungen für den mit ihm verbundenen Auftraggeber stammen; dies gilt auch, sofern das Unternehmen noch keine drei Jahre besteht, wenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei Jahren seines Bestehens wahrscheinlich mindestens 80 Prozent erreicht werden; werden die gleichen oder gleichartigen Lieferungen oder Bau- oder Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so wird die Prozentzahl unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;

p)
die

aa)
ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur Durchführung von diesen Tätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder

bb)
ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Doppelbuchstaben aa, an dem er beteiligt ist,

vergibt, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Gründungsakt festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Auftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraumes angehören werden;"."

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*)
Anm. d. Red.: Ein Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 23. April 2009 (BGBl. I S. 790) wurde im BGBl. nicht verkündet, es wurde daher sinngemäß im Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) konsolidiert.

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