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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 09.06.2017

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

'(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nr. 1 bis 6 und § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Abs. 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Freiheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,

3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften,

4. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters und

5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.'


(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.