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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BioKraftFÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108 (Nr. 41); Geltung ab 21.07.2009, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Juli 2009 BImSchG § 3, § 37a, § 37b, § 37c, § 37d, § 37e (neu), § 37f (neu), Anhang

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:

„§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b)
Nach der Angabe zu § 37d werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 37f Pflichten der Bundesregierung".

c)
Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" am Ende wird durch die Angabe „Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im Anhang" durch die Wörter „in der Anlage" ersetzt.

3.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3," gestrichen.

cc)
Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs."

c)
Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2014" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „2008" das Komma durch das Wort „und" sowie nach der Angabe „2,8 Prozent" die Wörter „für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010" durch die Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent."

dd)
In Satz 6 wird nach den Wörtern „Steuerentlastung nach" die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder" eingefügt.

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3 Satz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Mindestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den der Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufenweise um folgende Quoten gesenkt wird:

1.
ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,

2.
ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und

3.
ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.

Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Dieselkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2--Äquivalent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der durch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des Treibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei der Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden Treibhausgase zu berücksichtigen."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den Absätzen 3 und 3a kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall von Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von Absatz 3a durch Zumischung von Biomethan zu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, sofern das Biomethan die Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung erfüllt."

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 3 und 3a" und die Angabe „§ 50 Abs. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflichtungen auf einen Dritten übertragen worden, kann der Dritte zur Erfüllung der von ihm vertraglich übernommenen Verpflichtungen keine Biokraftstoffe verwenden, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8 des Energiesteuergesetzes nicht gewährt wird."

4.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 7" durch die Angabe „Sätze 2 bis 8" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen."

c)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der jeweils geltenden Fassung entspricht."

d)
Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1 bis 6" durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7" ersetzt.

e)
Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „und Biogas" gestrichen und nach der Angabe „§ 37a Abs. 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

f)
Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende Sätze eingefügt:

„Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderweitige direkte staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten haben und für die keine Ausgleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der Anrechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bundesanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für diejenigen Mengen von dort genannten Energieerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem 25. September 2008 abgeschlossen hatten und deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich festgelegten finanziellen Belastungen für die Unternehmen führt."

g)
In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe „§ 37a Abs. 3" die Angabe „und 3a" eingefügt.

5.
§ 37c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3" durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Abgabe nach Satz 2 berechnet unter der Annahme, dass die Treibhausgasminderung der Fehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewesen wäre wie die durchschnittliche Treibhausgasminderung pro Energieeinheit aller Biokraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den Verkehr gebracht wurden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Biokraftstoffs" die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015 auch die Treibhausgasminderung" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3" durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.

dd)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

6.
§ 37d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung

a)
auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen und

b)
in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten, und

c)
die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 9 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln, soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, die bei der Herstellung von biogenen Ölen verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind, und

d)
die Anrechenbarkeit von Biomethan im Sinne von § 37b Satz 7 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen zu konkretisieren,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 7" durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,".

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3" durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5" ersetzt.

b)
Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das Inverkehrbringen einer bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird."

7.
Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f eingefügt:

„§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverordnungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

§ 37f Pflichten der Bundesregierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit über die Entwicklung der Treibhausgasminderung der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale; die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich, eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genannten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum 31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Mengen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012, einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 genannten Anforderungen vor, damit die Förderung von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen oder sozialen Effekten führt."

8.
Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik".



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BioKraftFÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioKraftFÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
V. v. 17.06.2011 BGBl. I S. 1105
Eingangsformel 1. BImSchV36ÄndV
... 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) ... 37d Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von dem Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1954
Artikel 3 1. TEHGÄndG Inkrafttreten
... am Tag nach der Verkündung, frühestens jedoch am Tag nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen in ...

Verordnung zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
Eingangsformel Biokraft-NachVÄndV
... 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Eingangsformel BImSchV36uaÄndV 1)2)
... 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die Nummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) ... 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie Nummer 3 ... b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) angefügt worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123
Bekanntmachung BImSchGNB
... Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), 12. den am 21. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804), 13. den am 1. April 2010 in Kraft ...

Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 9 4. VerbrStÄndG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Eingangsformel Biokraft-NachV
... 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt und von denen § 37d Absatz 2 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. ... durch Artikel 2 Nummer 5 und § 37e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 ...

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
Eingangsformel BioNachGebV
... Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, und des ...