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Änderung § 5 VersAusglKassG vom 01.01.2012
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§ 5 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 5 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10a G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Beschränkung des Anrechts | |
(Text alte Fassung) (1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet werden. | (Text neue Fassung) (1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden. |
(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich. |
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