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Änderung § 2 VersAusglKassG vom 01.01.2016

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§ 2 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Rechtsform, anzuwendendes Recht


(Text alte Fassung)

(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensionskasse im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

(2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz anzuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.