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Änderung § 4 VersAusglKassG vom 01.01.2016
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§ 4 VersAusglKassG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 4 VersAusglKassG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Leistungsumfang | |
(1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durchgeführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht. | (Text neue Fassung) (2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen Zins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert für den Rechnungszins nach nach der gemäß § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zum Zeitpunkt der Begründung des Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse entspricht. |
(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. | |
(4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden. | (4) 1 Die Versorgungsausgleichskasse kann angemessene Verwaltungskosten in Abzug bringen. 2 Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden. |
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