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Artikel 9c - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 9c Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 9c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 ALG § 17, § 24, § 43

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne und externe Teilung".

2.
In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „für übertragene" die Wörter „oder begründete" eingefügt.

3.
Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Begründung von Anrechten durch externe Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln, indem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das Zwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Absatz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden."

4.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Interne und externe Teilung".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat."



 

Zitierungen von Artikel 9c Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9c SGB4uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB4uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010)
... 1. September 2009. *) (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft. (9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 7 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt ...