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Änderung § 1 WMVO vom 01.01.2018
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§ 1 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 1 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte. | (Text neue Fassung) (1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 221 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte. |
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. |
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