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Änderung § 39 WMVO vom 17.07.2020
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§ 39 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 39 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Landesebene entstehen. |
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen. (3) 1 Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2 Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3 Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4 Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend. | |
(4) 1 Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der nach § 63 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger. 2 Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,81 Euro *) für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. 3 Gleichzeitig unterrichtet er die Interessenvertretung über die Berechnungsgrundlagen seiner Zahlung. 4 Die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene leitet jährlich zum 30. Juni jedem zuständigen Träger einen Bericht über die Verwendung der im Vorjahr insgesamt erhaltenen Mittel zu. 5 Sie erörtert diese Berichte auf Verlangen mit den zuständigen Trägern oder deren überregionaler Vertretung. 6 Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. 7 Die sich ergebenden Beträge sind auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch zu runden. 8 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 7 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. --- *) Anm. d. Red.: bitte beachten Sie eventuelle spätere Anpassungen, siehe FNA 860-9-1-3- | |
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