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Änderung § 33 WMVO vom 18.06.2021

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§ 33 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 33 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Sitzungen des Werkstattrats


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. 2 Der Werkstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen. 3 Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4 Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht öffentlich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Sitzungen des Werkstattrats finden in der Regel während der Beschäftigungszeit statt. 2 Der Werkstattrat hat bei der Ansetzung der Sitzungen auf die Arbeitsabläufe in der Werkstatt Rücksicht zu nehmen. 3 Die Werkstatt ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. 4 Die Sitzungen des Werkstattrats sind nicht öffentlich. 5 Sie finden als Präsenzsitzung statt.

(1a) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,

2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Werkstattrats binnen einer von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem oder dieser gegenüber widerspricht und

3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

2 Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.


(2) 1 Der Werkstattrat kann die Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) und, wenn und soweit er es für erforderlich hält, ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats oder einer sonstigen Mitarbeitervertretung, eine Schreibkraft oder, nach näherer Vereinbarung mit der Werkstatt, einen Beauftragten oder eine Beauftragte einer in der Werkstatt vertretenen Gewerkschaft auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Werkstattrats, einen Vertreter oder eine Vertreterin eines Verbandes im Sinne des § 8 Abs. 1 oder sonstige Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. 2 Für sie gelten die Geheimhaltungspflicht sowie die Offenbarungs- und Verwertungsverbote gemäß § 37 Abs. 6 entsprechend.




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