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Änderung § 34 WMVO vom 18.06.2021
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§ 34 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 34 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Beschlüsse des Werkstattrats | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. |
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