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Änderung § 34 WMVO vom 18.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 34 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 34 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2 Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.