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Änderung § 35 WMVO vom 18.06.2021
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§ 35 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung | § 35 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Sitzungsniederschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unterzeichnen. 3 Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 4 Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. | (Text neue Fassung) 1 Über die Sitzungen des Werkstattrats ist eine Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthält. 2 Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder der Vertrauensperson (§ 39 Abs. 3) zu unterzeichnen. 3 Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 4 Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. 5 Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen. 6 Hat die Werkstatt an der Sitzung teilgenommen, so ist ihr der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. |
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