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Änderung § 1 WMVO vom 30.12.2016

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§ 1 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 1 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Für behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können und zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen als Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und Eingliederung in das Arbeitsleben in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses (§ 138 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt werden (Werkstattbeschäftigte), bestimmt sich die Mitwirkung durch Werkstatträte in Werkstattangelegenheiten nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der Geschäftsfähigkeit der behinderten Menschen im Einzelnen nach den folgenden Vorschriften.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Mitbestimmung und die Mitwirkung der in § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Menschen mit Behinderungen (Werkstattbeschäftigte) in Werkstattangelegenheiten und die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten behinderten Frauen durch Frauenbeauftragte.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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