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Änderung § 39 WMVO vom 30.12.2016
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§ 39 WMVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung | § 39 WMVO n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 entstehenden Kosten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen. |
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen. | |
(3) 1 Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch aus dem Fachpersonal eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2 Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3 Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4 Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend. | (3) 1 Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2 Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3 Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4 Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend. |
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