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Änderung § 39 WMVO vom 30.12.2016

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§ 39 WMVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 39 WMVO n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 4 entstehenden Kosten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die durch die Tätigkeit des Werkstattrats entstehenden Kosten trägt die Werkstatt. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten, die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 4 oder durch die Interessenvertretung auf Bundes- oder Landesebene entstehen.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Werkstatt in erforderlichem Umfang Räume, sächliche Mittel und eine Bürokraft zur Verfügung zu stellen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch aus dem Fachpersonal eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2 Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3 Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4 Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.



(3) 1 Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt. 2 Die Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. 3 Die Werkstatt hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern. 4 Für die Vertrauensperson gilt § 37 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)