Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „7.680" durch die Angabe „8.004" ersetzt.
- 2.
- In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen Anspruch nach § 24a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus."
- 3.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden."
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 22.12.2009 BGBl. I S. 3950, 2010 I 534