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§ 6 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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§ 6 Absicherung gegen Haftungsrisiken



Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung verursacht, soweit diese Haftpflichtversicherung während der Zeit der Sekundierung besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen wurde. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist.



 

Zitierungen von § 6 SekG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SekG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SekG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SekG Inhalt des Sekundierungsvertrags
... zu erstatten, 3. die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 zu erstatten und 4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten.  ...