(1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekundierung zu erstatten. Die §§
4 und
5 des
Bundesreisekostengesetzes und §
2 der
Auslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Absatz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an, so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.