Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.07.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1974 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070
Geltung ab 23.07.2009; FNA: 215-18 Zivilschutz
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§ 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit



Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen, erstattet das Bundesministerium, das den Sekundierungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.



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