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Änderung § 9 SekG vom 01.04.2012
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§ 9 SekG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 9 SekG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit | |
(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. |
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