§
8 Absatz 2a des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, ge folgt wie wirdändert:
- 1.
- Im ersten Halbsatz wird das Wort „Versicherte" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.
- 2.
- Nach den Wörtern „ausgenommen sind" werden die Wörter „Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt.
- 3.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127