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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (5. StVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2009 StVG § 2, § 6, § 28

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden."

b)
In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben.

c)
Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach § 2 Absatz 10 prüfen; Absatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 16 wird angefügt:

„(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einer Person begleitet werden, die

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,

2.
mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3.
im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist.

Die zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am Ende das Komma gestrichen und die Wörter „sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10," angefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Landesregierung übertragen werden, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft."

3.
§ 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,".



 

Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. StVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. StVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Eingangsformel FeV
... März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), § 6e und § 30c durch Artikel ...