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Änderung § 1b TabStG vom 01.07.2022

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§ 1b TabStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 1b TabStG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
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§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Substitute für Tabakwaren


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1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen auch für Substitute für Tabakwaren. 2 Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.


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